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Die Einteilung in die obgenannten Mitgliederkategorien erfolgt anhand der umschriebenen Voraussetzungen durch den Vorstand; er lässt sich dazu die notwendigen Angaben von den einzelnen Mitgliedern aushändigen. Allfällige Änderungen, welche auf die Zuteilung Auswirkungen haben, sind vom Mitglied rechtzeitig zu melden. |
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Der Vorstand hat das Recht, in speziellen Fällen das Mitglied in eine entsprechende Kategorie einzuteilen. |
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Hat ein Unternehmen mehrere Geschäfte im City-Bereich, so ist für die Berechnung des Beitrages die Gesamtzahl der Mitarbeiter bzw. die gesamte Verkaufsfläche massgebend. |
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Als «Person» werden jeweils 100 Stellenprozente (inkl. Inhaber, jedoch ohne Lehrlinge) gerechnet; ab 50 Stellenprozenten wird auf die nächste Einheit aufgerundet. |
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Als anrechenbare Fläche gilt die Verkaufsfläche bzw. der Nettokundenraum. |
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In den Kategorien A bis E und G sind CHF 385.– als Mitgliederbeitrag bestimmt, in der Kategorie F sind es CHF 350.– und in der Kategorie H CHF 250.–. |
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Der CHF 385.–, CHF 350.– oder CHF 250.– übersteigende Anteil des Beitrages bildet den sogenannten Werbebeitrag, über dessen Verwendung die Werbekommission ein Werbeprogramm mitsamt Budget erstellt. Das Werbeprogramm wird von der Generalversammlung genehmigt. |